Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Verbrauchern. Abweichende Bedingungen haben keine Gültigkeit.
- Ist der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. Es gelten dann unsere Lieferbedingungen für Verträge mit unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
§ 2 Zustandekommen des Vertrage
Unterbreitet GLALUM ein schriftliches Angebot und erteilt der Kunde daraufhin den Auftrag, kommt der Vertrag durch die Auftragserteilung zustande. Gibt der Kunde gegenüber einem Außendienstmitarbeiter von GLALUM eine Bestellung auf, kommt der Vertrag entweder mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch GLALUM oder mit Ablauf von zwei Wochen nach Bestellung zustande, wenn nicht innerhalb dieser zwei Wochen GLALUM der Bestellung nicht widersprochen hat. Über sein Widerrufsrecht nach BGB wird der Kunde separat schriftlich belehrt.
§ 3 Preise, Verpackung
- Sofern nicht anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk, an unserem Lager bei Lieferungen von unserem Lager, ausschließlich Verpackung, Montage, Versicherung und Inbetriebnahme. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten u.ä. wieder verwendbare Verpackungsmittel bleiben unser Eigentum.
- Haben wir die Montage übernommen, berechnen wir die Kosten dafür gesondert.
- An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsabschluß gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung unserer Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, die Erhöhung der Material- und / oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Machen wir von dieser Befugnis Gebrauch, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preissteigerung deutlich über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt.
§ 4 Lieferung
- Der voraussichtliche Liefertermin ergibt sich bei Fehlern einer anderslautenden Vereinbarung aus unserer Auftragsbestätigung.
- Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien etc., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.
- Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat uns der Vertragspartner zunächst eine angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Die Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls weitere Rechte auszuüben.
- Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Hindernisses. Wird uns ein solches Hindernis bekannt, werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Dauer die Verzögerung unzumutbar lange, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Gegenleistung bereits erhalten, werden wir sie im Fall der Rücktritts unverzüglich erstatten.
§ 5 Gefahrübergang, Gefahrtragung
- Ist bloße Lieferung und eine Versendung der Ware durch uns vereinbart, so erfolgt die Sendung auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung der Ware an der Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
- Ist von einer von uns zu erbringenden Werkleistung (Montage) das Werk infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Kunden gehört, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir unbeschadet weitergehender Rechte einen der geleisteten Arbeiten entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Wird das ganz oder teilweise untergegangenen oder verschlechterte Werk von uns neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter den vorgenannten Voraussetzungen die Mehrwertkosten.
- Kann der Liefergegenstand infolge der Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Verzögerung unterrichten.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden. - Teillieferungen sind zulässig. Bei einer Kündigung des Bestellers nach Erbringung von Teilleistungen sind diese Teilleistungen nach der Preisliste von GLALUM zu vergüten, für nicht ausgeführte Teilleistungen gilt § 6.
§ 6 Kündigung durch den Vertragspartner
Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung der Vertrages endgültig ab (insbesondere in Fällen des § 649 BGB), sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 40 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner beleibt der Nachweis offen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.
§ 7 Zahlung
- Die Zahlung erfolgt innerhalb der vereinbarten Fristen. Ist keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, erfolgt die Zahlung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug.
- Sollten wir im Einzelfall abweichend von 7.1 die Gewährung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung folgendes: Abschlagszahlungen sing ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von der Schlussrechnung abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skonto setzt voraus, dass sämtliche Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist ausgeglichen werden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgt ist, ist ein Abzug von Skonto insgesamt unzulässig.
- Wir können Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir auch für nicht in sich abgeschlossenen Leistungen verlangen. In jedem Fall können wir verlangen, dass vor Beginn der Arbeiten eine Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der Auftragssumme erfolgt.
- Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel oder Scheck werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes können wir Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder Wechsel sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere verlangen.
- Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden (auch gestundeten) Rechnungsbeträge sofort fällig zustellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 8 Abnahme
Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), gilt unsere Leistung, sofern keine frühere Abnahme stattfindet, als abgenommen zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widersprochen oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist darauf besonders hinzuweisen.
§ 9 Gewährleistung
- Wir gewähren für ISO-Glas vom Tage der Auslieferung, bzw. der Bestellung eine 5jährige Garantie dahingehend, dass unter normalen Verhältnissen eine einwandfreie Durchsicht des Scheibenzwischenraumes gegeben ist. Bedingung ist die Einhaltung der DIN- Vorschriften in Verbindung mit unseren Verglasungsempfehlungen. Eine äußere, ringsum laufende Versiegelung ist unbedingt erforderlich. Voraussetzung für die Garantie ist ferner, dass die Scheiben ohne Beschädigung eingesetzt wurden. Die Garantie beschränkt sich auf die Ersatzlieferung einer neuen Einheit, sie deckt nicht irgendwelche Neben- oder Einsatzkosten. Die Garantie wird durch einen Ersatzlieferung nicht erneuert oder verlängert. Einsatzarbeiten müssen nach VOB- Vorschriften DIN 18361 ausgeführt werden. Auf Glasbruch besteht keine Garantie. Einen eventuell auftretende Kondenswasserbildung an den von uns gelieferten Elementen ist kein Reklamationsgrund.
- Wir leisten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den sonstigen Vereinbarung mit dem Kunden nichts Abweichendes ergibt.
- Handelsübliche Farb- und Grundierungsabweichungen bleiben vorbehalten. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessungen und Farbe. Systembedingte Änderungen sind ausdrücklich zulässig, soweit sie zu einer technisch gleichwertigen Lösung führen.
- Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen:
- bei natürlicher Abnutzung der Ware;
- bei Fehlern oder bei Schäden an der Ware, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge von untypischen Benutzungsbedingungen entstehen;
- bei Fehlern oder Schäden an der Ware, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt waren;
- bei Mängeln, die auftreten, nachdem der Kunde selbst Reparaturen oder sonstige Arbeiten an der Ware ausgeführt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Arbeiten nicht ursächlich für die Schäden geworden sind.
- Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware, nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des § 377 HGB, bleibt die Vorschrift des § 377 HGB unberührt.
- Soweit das Gesetz nicht etwas zwingend anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen.
- Werden nach der Mängelrüge, Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch den Kunden oder Dritte vorgenommen, ist ein Gewährleistungsanspruch insoweit ausgeschlossen, als der Mangel oder Schaden dadurch vergrößert wurde.
- Bei berechtigter Mängelrüge haben wir die Wahl, die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Kunden gegen Rückgabe der beanstandeten Gegenstände Ersatzstücke zu liefern.
- kosten, die infolge einer Anzeige vom Mängeln die durch den Vertragspartner entstehen (Kosten für Untersuchung der Sache/ Leistung, Reisekosten, Arbeitskosten etc.) sind uns vom Vertragspartner zu erstatten, wenn kein von uns zu vertretender Mangel feststellbar ist. Sind keine Preise vereinbart, bringen wir die angemessenen und üblichen Kosten (§ 632 BGB) in Ansatz. Weitergehende Ansprüche wegen Verschuldens des Vertragspartners bleiben unberührt.
§ 10 Schadensersatz, vergebliche Aufwendung
- Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchen Grund, nur
- wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben,
- wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang,
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
- in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u. ä.) und bei Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz,
- bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer vertragswesentlicher Pflichten als der Pflicht
zur Lieferung einer sachmangelfreien Sache oder Erbringung sachmangelfreien Werkleistung nach Maßgabe des nachfolgenden Abs. 2.
- Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung in der Höhe nach begrenzten Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungserleichterung gilt nicht in den sonstigen Fällen von Abs. 1 (Spiegelstriche).
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (284 BGB).
- Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Auf Verlangen des Kunden werden wir die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
- Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. GLALUM nimmt die Abtretung an.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
§ 12 Bauantrag
Es obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber als Bauherrn, falls erforderlich, einen Bauantrag zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei seiner Baubehörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen. Die Kosten dieses Bauantrags sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig auf dem Auftrag vermerkt, vom Auftraggeber zu zahlen.
§ 13 Sonstiges
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmungen das Gesetz.
- Gerichtsstand für alle Klagen ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, der Sitz des Auftragsnehmers.